Informationen für Ärzte
Informationen zur Anforderung einer Sektion
Unsere ärztlichen Mitarbeiter führen regelmäßig Sektionen durch. Daher ist eine telefonische Vorabsprache sowie die Übersendung des entsprechenden Anforderungsbogens erforderlich.
Vorgehensweise:
- telefonische Anmeldung: 0351 458-3074 oder 3045
- Übersendung des Anforderungsbogen für klinische Sektion inkl. Zustimmung der Angehörigen
- Informationen für Angehörige
Die Zustimmung eines direkten Angehörigen ist laut dem Sächsischen Bestattungsgesetzes Voraussetzung für die Anforderung einer Sektion. Sollten diese unbekannt oder nicht kontaktierbar sein, ist Hilfe über das zuständige Ordnungsamt oder örtliche Polizeibehörde zu erbitten.
Rückfragen zur Anforderung:
0351 458-3074 (13074)
Email
Fax-Nummer für das Einsenden eines Anforderungsbogens:
0351 458-4358
Patientenüberstellung:
- Montag-Freitag: 7-16 Uhr
- oder nach vorheriger Absprache
Indikation für die Klinische Sektion:
Informationen zur Anforderung einer Privatsektionen
Direkte Angehörige von Verstorbenen haben das Recht eine sogenannte Privatsektion anzufordern. So kann eine Sektion für sie mögliche Zweifel auszuräumen oder Fragen beantworten. Eine solche Untersuchung sollte stets in Absprache mit einem Arzt (z.B. dem betreuenden Hausarzt) in Auftrag gegeben werden, da der Versand des abschließenden ärztlichen Befundes (Obduktionsberichts) nur an einen Arzt erfolgen sollte, der die Erklärung des Befundes übernehmen kann. Obligat bei der Privatsektion ist außerdem eine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Kostenübernahme durch den Angehörigen. Eine solche finden Sie auf unserem Anforderungsbogen.
Vorgehensweise:
- telefonische Anmeldung: 0351 458-3074 oder 3045
- Übersendung des Anforderungsbogens für Privatsektion
- Informationen für Angehörige
- Rückfragen zur Anforderung:
0351 458-3074 (13074)
Fax-Nummer für das Einsenden eines Anforderungsbogens :
0351 458-4358
Rechtlicher Rahmen einer Sektion in Sachsen
Bei der Antragstellung und der Durchführung einer Sektion ist die Ärzteschaft des UKDs unter anderem an das Sächsische Bestattungsgesetz gebunden.
Definitionen: Todesart und Todesursache
Die Begrifflichkeiten Todesart und Todesursache werden nicht selten gleich gesetzt oder verwechselt.
Verantwortlich für das Eintreten des Sterbens und als Grund für den Tod eines Menschen ist die Todesursache. In der Medizin werden in der Regel eine (konkrete) Krankheit oder eine schädigende Fremdeinwirkung als Todesursache bezeichnet.
Es gibt drei verschiedene Todesarten:
- natürlicher Tod: Verstirbt ein Mensch an Lebensschwäche, in Folge einer Krankheit oder Missbildung, also ohne schädliche Fremdeinwirkung, so spricht man von einem natürlichen Tod.
- nicht natürlicher Tod: Unter einem nicht natürlichen Tod versteht man den Tod eines Menschen auf Grund von Fremdeinwirkung, ggf. Unterlassung oder Suizid. Auch der Spättod nach langer unfallbedingter Krankheit zählt zu dieser Kategorie.
- ungeklärter Tod: Nicht für jeden Verstorbenen kann eindeutig geklärt werden, ob es sich um eine der beiden oben genannten Todesarten handelt. Für diese Personen wird dann als Todesart "ungeklärter Tod" angegeben. Falls bei einem natürlichen Tod die Todesursache aus medizinischer Sicht ungeklärt ist, handelt es sich dennoch juristisch um eine natürliche Todesart.
Ausfüllen des Totenscheins
Im vertraulichen Teil des Totenscheins ist unter dem Punkt „Todesursache“ der Krankheitsverlauf in einer Kausalkette zu dokumentieren. In Zeile Ia wird die unmittelbare Todesursache, in den Zeilen Ibund Ic die Krankheiten, die die unmittelbare Todesursache unter Iaherbeigeführt haben, angegeben. Unter Ic soll dabei das Grundleiden dokumentiert werden. Unter IIkönnen andere wesentliche Krankheiten aufgeführt werden, die zum Tod mit beigetragen haben.
Auf dem Totenschein ist die "Todesart" aus dem Blickwinkel des Juristen, nicht des Mediziners anzugeben. Daher ist durch den leichenschauenden Arzt eine gedankliche Trennung der Begriffe Totesursache und Todesart notwendig.
Hinweise zu Todesfällen in unmittelbarem Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen
Verstirbt ein Patient unmittelbar während oder nach (< 24 Stunden) ärztlichen Behandlungsmaßnahmen sollte in jedem Falle eine ungeklärte Todesart attestiert werden, um den Todesfall in einem objektiven Ermittlungsverfahren untersuchen zu lassen. Auch wird so verhindert, dass – bei Attestierung einer natürlichen Todesart – der Eindruck der Vertuschung erweckt werden könnte.
Attestiert ein Arzt eine ungeklärte oder nicht natürliche Todesart, so hat er nach dem Gesetz unmittelbar die Polizeibehörde zu benachrichtigen.
Ausfüllen des Leichenbegleitscheins / Anforderungsbogen für eine Klinische Sektion
Das Ausfüllen des Leichenbegleitscheins ist notwendig, wenn klinischerseits eine Obduktion gewünscht wird. Dazu muss zunächst das Einverständnis der nächsten Angehörigen eingeholt werden und auf dem Leichenbegleitschein dokumentiert werden.
Neben relevanten Befunden, dem zeitlichen Ablauf der Erkrankung bis zum Tod des Patienten und medizinische Behandlungsmaßnahmen sind hierbei auch Fragen anzugeben, die von Seiten der behandelnden Ärzte geklärt werden sollen. So können ggf. entsprechende Spezialuntersuchungen o. ä. eingeleitet werden.