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20. Januar 2021

Berufskrankheitenrecht: Anerkennung zwingt nicht mehr zur Job-Aufgabe

Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten, die es Betroffenen ermöglicht, trotz Anerkennung als Berufskrankheit weiter im Beruf zu arbeiten.

Hautkrankheiten, vor allem Handekzeme, führen mit Abstand die Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung an. Sie treten bei Menschen aus den unterschiedlichsten Branchen auf: Ob in Gesundheitsberufen, im Friseurgewerbe, in der Metallindustrie, in Reinigungsbetrieben oder der Gastronomie: Hautrisse, Entzündungen, Bläschenbildung, Schmerzen – der Leidensdruck ist hoch.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit war bislang schwierig, es sei denn, man gab den Beruf auf. Das nun geänderte Berufskrankheitenrecht ermöglicht Betroffenen nun die Anerkennung als Berufskrankheit, auch wenn sie weiter in dem Beruf arbeiten.

Die vollständige Pressemitteilung der Deutschen Dermatologische Gesellschaft (DDG) lesen Sie hier.

Unsere Sprechstunde für Berufsdermatologie steht Ihnen mit Überweisung vom Hautarzt zur Verfügung.